| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Der Komplementär und seine Geschäftsführer sind für alle Rechtshandlungen zwischen dem Komplementär und der Kommanditgesellschaft sowie zwischen den Geschäftsführern des Komplementärs und der Kommanditgesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |