| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Dem persönlich haftenden Gesellschafter und den jeweils zu seiner gesetzlichen Vertretung befugten Personen ist im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem persönlich haftenden Gesellschafter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt. |