| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln und ist für alle Rechtshandlungen zwischen dem Komplementär und der Kommanditgesellschaft sowie zwischen den Geschäftsführern des Komplementärs und der Kommanditgesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit |