Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, wird die Gesellschaft durch zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch einen persönlich haftenden Gesellschafter gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Abweichend davon kann die Gesellschafterversammlung persönlich haftenden Gesellschaftern Einzelvertretungsbefugnis und /oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.