| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Seine jeweiligen Geschäftsführer sind für alle Rechtshandlungen, die der persönlich haftende Gesellschafter mit oder gegenüber der Gesellschaft vornimmt, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |