Die Gesellschaft wird durch zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam vertreten. Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Die Gesellschafterversammlung kann den persönlich haftenden Gesellschaftern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.