Jede persönlich haftende Gesellschafterin ist stets alleinvertretungsberechtigt. Jede persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.