Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter bestellt, so wird die Gesellschaft durch diesen vertreten. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei persönlich haftende Gesellschafter oder durch einen persönlich haftenden Gesellschafter in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Hat die Gesellschaft mehrere persönlich haftende Gesellschafter, so kann die Gesellschafterversammlung einem oder einzelnen oder allen persönlich haftenden Gesellschaftern die alleinige Vertretungsbefugnis übertragen. Auch kann die Gesellschafterversammlung einen oder mehrere oder alle persönlich haftenden Gesellschafter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.