Der Übergang der vor Übernahme des Geschäfts im Betriebe des Geschäfts des Vorinhabers entstandenen Verbindlichkeiten und Forderungen auf die Gesellschaft ist ausgeschlossen.
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Code: Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (055)