Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten. Die Gesellschafter können durch Beschluss die Vertretung abweichend regeln, insbesondere einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern die Befugnis zur alleinigen Vertretung erteilen und sie und deren jeweiligen Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
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Code: mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (005)