Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, ist dieser berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch einen persönlich haftenden Gesellschafter in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.