Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte mit der Kommanditgesellschaft handelt. Dies gilt auch für den Abschluss, die Aufhebung und Änderung des Kommanditgesellschaftsvertrages.