| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Geschäftsführung und die Vertretung obliegt der persönlich haftenden Komplementärin. Sie und ihre Vertretungsorgane sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. |