| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Ist ein Komplementär vorhanden, ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft alleine zu vertreten. Sind zwei oder mehrere Komplementäre vorhanden, sind diese zur Geschäftsführung und Vertretung nur gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet. In diesem Fall ist die Vertretung der Gesellschaft auch durch einen Komplementär in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zulässig. Jeder Komplementär ist stets berechtigt, die Gesellschaft unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu vertreten. |