Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Sind Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft zugleich Kommanditisten der Gesellschaft, sind die persönlich haftende Gesellschafterin sowie deren jeweilige Geschäftsführer befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte zwischen ihnen als Kommanditisten und der Gesellschaft abzuschließen.