Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese Befugnis gilt für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementär-GmbH und der Kommanditgesellschaft und Rechtsgeschäfte zwischen der Kommanditgesellschaft und den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH.