Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere vorhanden, vertreten zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.