| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Die Komplementärin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Geschäftsführer der Komplementärin sind von den Beschränkungen des § 181 BGB 2. Alternative befreit. Für Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärin und der Kommanditgesellschaft, sind die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |