Die Betriebsleitung besteht aus der/dem Betriebsleiter/in und der/dem stellvertretetenden Betriebsleiter/in. Die Betriebsleiter vertreten die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Jeder Betriebsleiter vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Betriebsleiters ist auf die Geschäfte der laufenden Betriebsführung im Sinne der Satzung und des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes beschränkt. Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden die Erklärungen des Eigenbetriebs durch die Betriebsleitung abgegeben. Im übrigen sind Erklärungen nur rechtsverbindlich, wenn sie von dem/der Bürgermeister/in oder seinem/ihrer/ihrem allgemeinen Vertreter/in sowie einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes unterzeichnet sind. (§ 71 HGO).