Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung Von181BGBFreitext
Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige organschaftliche Vertreter sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.