Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt er allein. Sind mehrere vorhanden, vertreten die persönlich haftenden Gesellschafter gemeinsam. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige organschaftliche Vertreter sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.