Jede Komplementärin vertritt die Gesellschaft einzeln.Durch Beschluss der Gesellschafter kann der Komplementärin und ihren Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gewährt werden.
Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (005)