Handelsregister A des Amtsgerichts Gießen
Ausdruck
Nummer der Firma:
Seite 1 von 3
HRA 3624
Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
1
a)
Mittelhessische Abwasserbetriebe (MAB)
b)
Gießen
c)
Der Kanal- und Wasserbau und der Betrieb
von Klärwerken, dazu gehören insbesondere:
die Planung, der Bau und Betrieb von
Abwasseranlagen, einschließlich der
Hausanschlüsse, die Erstellung und
Fortführung des Kanalkatasters, des
Schadenkatasters und des
Indirekteinleiterkatasters, die Überwachung
der Abwässer der gewerblichen
Indirekteinleiter, der Betrieb von öffentlichen
Bedürfnisanstalten, der Vollzug der
Schädlingsbekämpfungsverordnung in den
öffentlichen Entwässerungsanlagen, die
Kalkulation und Erhebung von
Abwassergebühren, Planung, Bau, Betrieb
und Unterhaltung technischer Anlagen an
Gewässern, die Bearbeitung aller
wasserrechtlichen Angelegenheiten der
Universitätsstadt Gießen, vorbeugender
technischer Hochwasserschutz, Planung, Bau,
Unterhaltung und Betrieb von Klärwerken
einschließlich der Eigenkontrolle und
Betreuung der damit verbundenen Verfahren
(Abwasserabgabe, Immissionsschutz,
Wasserrecht u. a.), Zusammenarbeit mit den
an die Klärwerke angeschlossenen
Körperschaften, Verwertung des anfallenden
Klärschlamms, Erstellung und Fortführung des
Betriebskatasters und der
Laboruntersuchungen im Rahmen der
Eigenkontrolle. Der Eigenbetrieb kann auch
sonstige seinen Betriebszweck fördernde und
ihn wirtschaftlich berührende HIlfs- und
Nebengeschäfte betreiben.
a)
Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren
Betriebsleitern. Sind mehrere Betriebsleiter bestellt,
vertreten zwei von ihnen gemeinsam. Die
Betriebsleitung vertritt die Gemeinde in den
Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht
nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes
oder der Eigenbetriebssatzung der Entscheidung der
Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats oder
der Betriebskommission unterliegen. Erklärungen in
Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die
Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der
Schriftform; im Rahmen der laufenden
Betriebsführung werden sie von der Betriebsleitung
abgegeben. Im übrigen sind sie nur rechtsverbindlich,
wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen
Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des
Gemeindevorstands handschriftlich unterzeichnet und
mit dem Dienstsiegel der Gemeinde versehen sind (§
71 HGO).
b)
Betriebsleiter:
Abel, Clemens, Lich, *XX.XX.1958
a)
Eigenbetrieb der Universitätstadt Gießen
Satzung vom 18.11.2004
a)
29.04.2005
Nau
b)
Anmeldung Blatt 1, 2
Sonderband
Satzung Blatt 11 - 16
Sonderband
Abruf vom 11.04.2024
Handelsregister A des Amtsgerichts Gießen
Ausdruck
Nummer der Firma:
Seite 2 von 3
HRA 3624
Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
2
a)
Mittelhessische Wasserbetriebe (MWB)
c)
Zweck des Eigenbetriebs ist die Gewinnung
und Beschaffung von Trinkwasser und seine
Lieferung an die angeschlossenen
Grundstücke um Stadtgebiet, dazu gehören
insbesondere 1. die Planung, der Bau und
Betrieb von Wasserversorgungsanlagen und
der Grundstücksanschlüsse, 2. die
Überwachung der Wasserqualität, und 3. die
Kalkulation und Erhebung der
Wassergebühren.
Zweck des Eigenbetriebs ist der Kanal- und
Wasserbau und der Betrieb von Klärwerken,
dazu gehören insbesondere 1. die Planung,
der Bau und Betrieb von Abwasseranlagen,
einschließlich der Hausanschlüsse, 2. die
Erstellung und Fortführung des
Kanalkatasters, des Schadenkatasters und
des Indirekteinleiterkatasters, 3. die
Überwachung der Abwässer der gewerblichen
Indirekteinleiter, 4. der Betrieb von öffentlichen
Bedürfnisanstalten, 5. der Vollzug der
Schädlingsbekämpfungsverordnung in den
öffentlichen Entwässerungsanlagen, 6. die
Kalkulation und Erhebung von
Abwassergebühren, 7. Planung, Bau, Betrieb
und Unterhaltung technischer Anlagen an
Gewässern, 8. die Bearbeitung aller
wasserrechtlichen Angelegenheiten der
Universitätsstadt Gießen, 9. vorbeugender
technischer Hochwasserschutz, 10. Planung,
Bau, Unterhaltung und Betrieb von Klärwerken
einschließlich der Eigenkontrolle und
Betreuung der damit verbundenen Verfahren
(Abwasserabgabe, Immissionsschutz,
Wasserrecht u. a.), 11. Zusammenarbeit mit
den an die Klärwerke angeschlossenen
Körperschaften, 12. Verwertung des
a)
Die Stadtverordnetenversammlungen vom 18.11.2010 und
16.12.2010 haben die Änderung der Satzung in den §§ 1
(Gegenstand des Eigenbetriebs), 2 ( Name des Eigenbetriebs), 3
(Leitung des Eigenbetriebs) und 6 (Zusammensetzung der
Betriebskommision) beschlossen.
a)
22.08.2011
Otto
b)
Fall 2
Abruf vom 11.04.2024
Handelsregister A des Amtsgerichts Gießen
Ausdruck
Nummer der Firma:
Seite 3 von 3
HRA 3624
Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
anfallenden Klärschlamms, 13. Erstellung und
Fortführung des Betriebskatasters und der
Laboruntersuchungen im Rahmen der
Eigenkontrolle.
Der Eigenbetrieb kann mit Zustimmung der
Betriebskommission die in Abs. 3 genannten
Aufgaben auch außerhalb des Stadtgebiets
durchführen, wenn dies rechtlich zulässig und
wirtschaftlich vertretbar ist und Belange der
Stadt nicht gefährdet werden. Die bereits
bestehenden Aktivitäten außerhalb des
Stadtgebiets bleiben unberührt.
Der Eigenbetrieb kann auch sonstige seinen
Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich
berührende Hilfs- und Nebengeschäfte
betreiben.
Abruf vom 11.04.2024