Jede persönlich haftende Gesellschafterin vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie desses jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).