Die Gesellschaft hat einen oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter. Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, wird die Gesellschaft durch jeden persönlich haftenden Gesellschafter einzeln vertreten. Die vertretungsberechtigten Komplementäre sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.