Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Sind jedoch mehrere Komplementäre bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Komplementäre gemeinsam vertreten. Die Gesellschaft kann Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
Sie ist einzeln vertretungsberechtigt und für Rechtsgeschäfte zwischen ihr als Komplementärin und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.