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Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige organschaftliche Vertreter sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
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mit der Befugnis -auch für jeden organschaftlichen Vertreter-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen