Sind mehrere persönlich haftenden Gesellschafter vorhanden,so wird die Gesellschaft durch alle persönlich haftenden Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten.Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft alle
Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer sind bei allen Rechtshandlungen mit oder gegenüber der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.