Hat die Gesellschaft nur einen persönlich haftenden Gesellschafter, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, wird die Gesellschaft entweder durch zwei von ihnen gemeinsam oder durch einen von ihnen gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Übertragung von Alleinvertretungsbefugnis ist durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss zulässig.