| Eintragungstext | | Text | Die Gesellschaft ist durch rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse auf Grund des § 131 Abs. 2 Ziffer 1 HGB aufgelöst. (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02.05.2000 AZ: 104 N 85/99)
Von Amts wegen eingetragen. |
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