Die Haftung des neu eingetretenen Kommanditisten für die im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers ist ausgeschlossen.
Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder persönlich haftende Gesellschafter darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.