| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft sind jeweils alleine die Komplementär-GmbH und ihre Organe und alle weiteren persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.Die Komplementär-GmbH selbst und ihre Organe sowie alle weiteren persönlich haftenden Gesellschafter sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |