| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft sind alleine die Komplementär-GmbH und ihre Organe berechtigt und verpflichtet. Die Komplementär-GmbH selbst und ihre Organe sind für Geschäfte der Komplementärin mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |