Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter und deren jeweilige Geschäftsführer sind auch befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten; die Geschäftsführer jedoch nur, wenn sie auch in der persönlich haftenden Komplementär-GmbH befugt sind.