Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln; bei Rechtsgeschäften zwischen der Komlementärin und der Gesellschaft sind jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.