Der Werkleiter vertritt einzeln. Die Vertretungsbefugnis des Werkleiters ist auf laufende Geschäfte beschränkt.
Gegenstand
Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung der anfallenden Abfälle. Hierzu gehört im Rahmen der rechtlichen Vorschriften auch die Errichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Eigenbetriebes fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.