| Gegenstand | Aufgabe der Wasserversorgung, Aufgabe der Abwasserbeseitigung, Aufgabe der Abfallentsorgung, Aufgabe der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes nach Maßgabe der Art. 9 und 51 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes im Stadtgebiet. Halten von Beteiligungen an Unternehmen, die in den Bereichen Energieversorgung, Verkehr, Telekommunikation und Freizeiteinrichtungen tätig sind. Das Kommunalunternehmen ist nach Art. 89 Abs. 1 Satz 2 GO berechtigt, andere gleichartige oder ähnliche Unternehmungen zu errichten, zu erwerben, zu betreiben, sich an solchen zu beteiligen, ihre Vertretung zu übernehmen, Zweigniederlassungen zu errichten und alle einschlägigen Geschäfte zu betreiben, wenn dies dem Unternehmenszweck dient. Das Kommunalunternehmen verfolgt mit den vorstehend unter Abs. 1 genannten Aufgaben ausschließlich öffentliche Zwecke im Sinne des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 GO, die sich an den kommunalpolitischen Zielfestlegungen der Stadt zu orientieren haben. Dabei ist sicher zustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Aufgabe der Wasserversorgung in der Gemeinde Bergheim, Ortsteil Bergheim |