a) Der Betrieb der Abfallwirtschaft nach § 15 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Art. 3 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetztes. b) Die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen.