Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer sind bei der Vertretung der Gesellschaft für alle Geschäfte zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Kommanditgesellschaft und zwischen der Kommanditgesellschaft und den Geschäftsführern der Komplementärin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.