| Auswahl Vertretungsbefugnis › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder Komplementär ist stets einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreitJeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen |