Für Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit dem persönlich haftenden Gesellschafter oder dessen jeweiligen Geschäftsführern gilt: Der persönlich haftende Gesellschafter und seine jeweiligen Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.