Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt er allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, vertreten sie gemeinsam.
mit der Befugnis - auch für die jeweiligen organschaftlichen Vertreter -, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.