| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | beim Erwerb von Immobilien und grundstücksgleichen Rechten jeder Art einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit mit der Ausnahme der Eingehung von Verbindlichkeiten und deren Sicherung über ein Grundpfandrecht in Abteilung III des Grundbuchs. |