| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschafterin ist einzelvertretungsberechtigt. Die Gesellschafterin - sowie deren jeweilige Komplementäre und die jeweiligen Vertretungsorgane der jeweiligen Komplementäre - sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. |