| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder Gesellschafter ist einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Jeder Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Vertretungsberechtigte Organmitglieder eines Gesellschafters sind zur Vornahme von Rechtsgeschäften namens der Gesellschaft auch als Vertreter eines Dritten, nicht aber mit sich selbst berechtigt. |