| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Beim Abschluss von auf den Erwerb oder die Veräußerung von Grundbesitz gerichteten Verträgen, Kreditverträgen sowie bei der Vornahme von Verfügungen über Grundbesitz oder Rechte an solchem sind die Gesellschafter gemeinschaftlich vertretungsbefugt. Im Übrigen, d.h. insbesondere bei Geschäften der laufenden Grundbesitzverwaltung wie dem Abschluss von Miet-, Handwerker-, Versicherungs- und Versorgungsverträgen, vertreten drei Gesellschafter gemeinsam, lediglich der Gesellschafter Heinz Reimer ist insoweit einzelvertretungsberechtigt. Alle Gesellschafter sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |