| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschafter vertreten gemeinsam. Durch einstirnmigen Beschluss der Gesellschafter kann einzelnen Gesellschaftern Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis übertragen werden. Diese können auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. |