| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Alle Gesellschafter vertreten gemeinschaftlich. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann die Vertretungsbefrugnis abweichend geregelt, insbesondere einen oder mehreren Gesellschaftern aa) Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden, und/oder bb) das Recht eingeräumt werden, im Namen der Gesellschaft Rechtsgeschäfte mit sich selbst in eigenem Namen (In-sich-Geschäft) oder als Vertreter eines Dritten (Mehrfachvertretung) vorzunehmen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB). |