Die Gesellschafter sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter kann einzelnen Gesellschaftern Einzelvertretungsbefugnis übertragen werden. Die Gesellschafter haben die Befugnis im Namen der Gesellschaft, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfts abzuschließen