| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder Gesellschafter vertritt einzeln und ist befugt im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Hinsichtlich der Aufnahme von Krediten und zur Eingehung von Verbindlichkeiten, die im Einzelfall einen Wert von EUR 10.000,00 übersteigen, zur Einstellung von Arbeitnehmern, sowie zum Erwerb und zur Belastung jeglichen Grundbesitzes (inkl. Miteigentumsanteilen), grundstücksgleichen Rechten und Erbbaurechten sind die Gesellschafter nur gemeinsam geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Entsprechendes gilt für Veräußerungen von Gesellschaftsvermögen, die im Einzelfall einen Verkehrswert von EUR 10.000,00 übersteigen, insbesondere für die Veräußerung einer Immobilie, ferner für den Erwerb und die Veräußerungen von Unternehmensbeteiligungen, Verträge mit einem Gesellschafter selbst oder ihm nahestanden Personen, sowie schließlich für alle sonstigen über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehenden Geschäfte. |